Nicht jeder Unternehmer kann alle Gesetze kennen. Dies gilt übrigens selbst für Juristen. Wer liest schon das Bundesgesetzblatt? Dies bedeutet aber nicht, dass die Unkenntnis ihn aus seiner Verantwortung befreit. Zum Beispiel bei der betrieblichen Altersversorgung.
Das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen, kurz: Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), ist bereits am 12. Mai 1901 in Kraft getreten. Dennoch ist es in deutschen Unternehmerkreisen weithin unbekannt. Noch weniger wird es niederländischen Unternehmern bekannt sein, die in Deutschland tätig sind (wenn sie nicht gerade im Versicherungsbereich tätig sind).
Jeder Unternehmer sollte sich jedoch rechtzeitig in Richtung Jahresende 2015 damit befassen, sofern er seinen Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung bietet. Am 10. April 2015 wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen verkündet. Mit diesem Gesetz, das auch eine Novellierung des VAG beinhaltet, wird die europäische Solvency-II Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Es tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft. In seinem Teil 4 sind die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung geregelt. Maßgeblich ist hiernach, dass alle bestehenden betrieblichen Altersversorgungen – gleichgültig, ob es sich um einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse, eine Direktversicherung, eine Unterstützungskasse oder eine Direktzusage handelt – zu bewerten sind und die Bewertung in die Bilanz einfließen, zumindest aber aus einem Anhang zur Bilanz ersichtlich sein muss. Dabei ist unerheblich, ob die Zusage direkt oder über einen Versorgungsträger erfolgt.
Unternehmen mit einer eigenen betrieblichen Altersvorsorgeregelung sollten unbedingt vor dem 1. Januar 2016 zusammen mit ihrem Steuerberater sicherstellen, dass die ab diesem Stichtag geltenden gesetzlichen Regelungen tatsächlich erfüllt werden.
Über den Autor
Wolfgang Walter Horn ist Rechtsanwalt und EU-Advocaat bei Bavelaar & Bavelaar Advocaten Rechtsanwälte in Hamburg und Amsterdam. Seine Tätigkeitsbereiche sind das Immobilienrecht, das Vertragsrecht, das Schadens- und Haftungsrecht und das Wirtschaftsstrafrecht. Darüber hinaus ist er spezialisiert auf Rechtsfragen rund um den Pferdesport und klassische Automobile.