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Blog: Garantie oder schon erlaubnispflichtiges Versicherungsgeschäft? – Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten

Ein Blog von Dr. Yannick Eckervogt und Sebastian Rünz, TaylorWessing

Der Trend verschiedenartigste Produkte und Dienstleistungen mit einer Art Zusatzleistung attraktiver zu gestalten, hat in den letzten Jahren in ganz Europa und insbesondere auch in Deutschland und den Niederlanden exponentiell zugenommen. Dies geschieht in der Praxis häufig dergestalt, dass Kunden bei einem Neuerwerb von Produkten bzw. Dienstleistungen Zusatzleistungen in Form von Garantieversprechen entweder direkt bei Abschluss des Kauf-, Werk-, Dienst- oder Mietvertrages oder im zeitlichen Anschluss an den Vertragsabschluss angeboten werden. Dieser Trend lässt sich nicht nur in der Elektronikbranche (z.B. Apple Care, Media Markt und Saturn Plusgarantie) und in der Automobilindustrie (z.B. BMW Service Inclusive Plus), sondern neuerdings auch bei Dienstleistungsangeboten beobachten (z.B. Airbnb Gastgeber-Garantie). Garantieversprechen beschränken sich dabei in der Praxis längst nicht mehr nur noch auf eine zeitliche Erweiterung der gesetzlichen Gewährleistung des Verkäufers. In einer immer mehr dienstleistungsorientierten Gesellschaft, versuchen Unternehmen, sich durch umfangreiche Garantieversprechen von Wettbewerbern abzuheben und durch derartige Rundum-Sorglos-Services Vertrauen beim Kunden in das betroffene Produkt oder die Dienstleistung zu gewinnen.

In jedem dieser Fälle ist sowohl in Deutschland als auch in den Niederlanden eine Abgrenzung zu erlaubnispflichtigen Versicherungsgeschäften rechtlich unerlässlich. Denn derartige Garantieversprechen können je nach Ausgestaltung sehr schnell als Betrieb von Versicherungsgeschäft im Sinne des deutschen Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) bzw. auf Grundlage des niederländischen Aufsichtsgesetzes Wft (Wet op het financieel toezicht) qualifiziert werden, mit der Rechtsfolge, dass für einen derartigen Betrieb eine Erlaubnis der jeweiligen Aufsichtsbehörde, der deutschen BaFin bzw. der niederländischen Autoriteit Financiele Markten (AFM) und der De Nederlandsche Bank (DNB) benötigt wird. Fehlt es an einer solchen versicherungsaufsichtsrechtlichen Erlaubnis der BaFin, kann zumindest nach deutschem Aufsichtsrecht dem verantwortlichen Vertreiber solcher Zusatzleistungen schlimmstenfalls eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren drohen.

Abgrenzung zwischen Garantie und erlaubnispflichtigem Versicherungsgeschäft

Nach den vom Bundesverwaltungsgericht festgelegten Kriterien führt ein Unternehmen Versicherungsgeschäft durch, wenn es (i) gegen Entgelt für (ii) den Fall eines ungewissen Ereignisses (iii) bestimmte Leistungen übernimmt, auf die (iv) der Kunde ein Rechtsanspruch hat, wobei (v) das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird, und (vi) der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt und (vii) die Übernahme des Risikos ein unabhängiger Inhalt („Selbstständigkeit des Versprechen“) der vertraglichen Verpflichtung darstellt.

Dieser Kriterienkatalog wirkt zunächst sehr komplex. Bei der Abgrenzung zum erlaubnispflichtigen Versicherungsgeschäft spielen in der deutschen Praxis aber vor allem die Kriterien (i) Leistungen gegen Entgelt, (ii) Eintritt eines künftigen ungewissen Ereignisses, sowie (vii) (Un-)Selbständigkeit des Versprechens eine entscheidende Rolle. In der niederländischen Rechtsordnung gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze: Art. 925 des niederländischen Zivilgesetzbuches (7:925 Burgerlijk Wetboek) – der im Zusammenhang mit Art. 2:27 des niederländischen Gesetzes über die Finanzaufsicht vom 1. Januar 2007 steht – definiert das Versicherungsgeschäft als eine Vereinbarung, bei der sich eine Partei, der Versicherer, verpflichtet, eine oder mehrere Zahlungen an die andere Partei, den Versicherungsnehmer, zu leisten, wobei bei Abschluss der Vereinbarung für die Parteien eine Ungewissheit besteht, wann oder bis zu welchem Betrag eine Versicherungsleistung erfolgen muss. Bei entsprechender Auslegung finden sich hierin zumindest besagte Punkte (i) und (ii) wieder.

Im Hinblick auf die Einordnung als Garantieversprechen oder als Versicherungsgeschäft sind – unter Berücksichtigung der aktuellen deutschen Rechtsprechung und der derzeit auf dem deutschen Markt angebotenen Zusatzservices – u.a. folgende Entwicklungen zu beachten:

  • Werden Zusatzversprechen als reines Marketingkonzept vermarktet, ohne, dass die Endkunden ein Entgelt für die Zusatzleistungen zahlen müssen, liegt kein Versicherungsgeschäft vor. Hierbei ist darauf zu achten, dass betreffende Marketingkosten auch nicht mittelbar über einen höheren Preis der Hauptleistung dem Kunden belastet werden.
  • Werden Garantieversprechen nicht von dem Anbieter der Hauptleistung (in der Regel der Händler als Verkäufer des jeweiligen Produkts) oder durch den eigentlichen Hersteller des Produkts angeboten, sondern von einem Dritten vertrieben, besteht – aufgrund der Verschiedenheit der Vertragspartner – ein erhebliches rechtliches Risiko, dass dies als erlaubnisbedürftiges Versicherungsgeschäft qualifiziert wird.
  • Reine Wartungs- bzw. Inspektionsserviceverträge, die Leistungen unabhängig vom Reparaturbedarf vorsehen, sind mangels künftig ungewissen Ereignisses grundsätzlich nicht als Versicherungsgeschäft zu qualifizieren.
  • Werden neben Wartungs- bzw. Inspektionsservice auch anderweitige Leistungen wie bspw. die reine Kostenübernahme oder Reparaturleistungen angeboten, ist für die Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen eines Versicherungsgeschäfts entscheidend, welche Leistungen im Einzelnen im Vordergrund stehen.
  • Je stärker sich das Garantieversprechen von den gesetzlichen Gewährleistungsregelungen entfernt, umso eher dürfte ein selbstständiges Versprechen und somit ein Versicherungsgeschäft anzunehmen sein. Dies kann u.a. dann der Fall sein, wenn bspw. Schäden von den Garantien umfasst werden, die durch Fremdeinwirkung, Diebstahl und/oder selbstständig vorgenommene Veränderungen an dem Objekt eingetreten sind.
  • Der Zeitraum zwischen dem Abschluss des Hauptvertrages und dem Garantievertrag spielt ebenfalls eine maßgebliche Rolle bei der Beurteilung der Frage, inwieweit noch ein innerer Zusammenhang zwischen den Rechtsgeschäften besteht.
  • Je länger der Garantiezeitraum, insbesondere für Produkte die für einen kurzfristigen Gebrauch bestimmt sind, angesetzt wird, desto größer ist das Risiko, dass von einem Versicherungsgeschäft auszugehen ist.

Fazit

Sollen zu einem Produkt bzw. zu einer Dienstleistung Zusatzservices in Form von Garantieversprechen angeboten werden, empfiehlt es sich sowohl nach deutscher als auch nach niederländischer Rechtsordnung dringend, bereits zu Beginn der Ausgestaltung der Leistung rechtlichen Rat einzuholen, um nicht der Gefahr eines erlaubnispflichtigen Versicherungsgeschäfts ausgesetzt zu sein. Je nach kommerziellen Wünschen, kann eine Ausgestaltung als Garantieversprechen durch geschickte Vertragsgestaltung erreicht werden – ein gestalterischer Freiraum besteht jedenfalls.

 

Über die Autoren

Dr. Yannick Eckervogt ist Rechtsanwalt im Düsseldorfer Büro von Taylor Wessing. Er berät Versicherer und sonstige Unternehmen in versicherungsrechtlichen Fragestellungen. Er hat sich schwerpunktmäßig auf das Versicherungsaufsichtsrecht spezialisiert und berät insbesondere Versicherer im Hinblick auf Fragen zu aufsichtsrechtlichen Anforderungen im Erlaubnisverfahren und bei Kapitalanlagen. Er berät ferner (Rück-)Versicherungsunternehmen bei M&A- und sonstigen Transaktionen, d. h. beim Erwerb bzw. Verkauf von Geschäftsanteilen oder von Versicherungsbeständen, bei der Gründung von Versicherungsunternehmen und deren (Zweig-) Niederlassungen in Deutschland und beim Run-off von Portfolien.

Sebastian Rünz (LL.M. Toronto) ist Rechtsanwalt im Bereich Handels-und Vertriebsrecht im Düsseldorfer Büro von Taylor Wessing. Er berät deutsche und internationale Mandanten im Bereich des Einkaufs, der Qualitätssicherung, des Vertriebs (e-Commerce, Handelsvertreter-, Vertragshändler-und Franchisesysteme), der Produkthaftung sowie im Rahmen von Unternehmenstransaktionen. Seine Tätigkeit umfasst die Gestaltung von Verträgen ebenso wie die Vertretung von Mandanten in streitigen Auseinandersetzungen.