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Gutgläubiger Erwerb von klassischen Automobilen?

Auf der Suche nach einer guten Geldanlage stehen Old- und Youngtimer schon seit vielen Jahren im Fokus. Im Zuge der Niedrigzinspolitik des damit verbundenen drastischen Einbruchs der Verzinsung von traditionellen Geldanlagen ist in den letzten Jahren aber geradezu ein „Run“ auf Old- und Youngtimer ausgebrochen. Damit einhergehend ist für bestimmte Fahrzeuge bzw. Fahrzeugtypen ein kometenhafter Preisanstieg zu verzeichnen.

Bei einer Auktion in Pebble Beach im August dieses Jahres beispielsweise wechselten gleich mehrere Fahrzeuge für zweistellige Millionenbeträge den Eigentümer, und selbst Fahrzeuge, welche früher in größerer Anzahl zum täglichen Straßenbild gehörten und daher keineswegs „Exoten“ sind, liegen häufig bereits weit im fünf- und sechsstelligen Bereich. Eine solche Entwicklung ruft naturgemäß auch Kriminelle auf den Plan, und es haben sich organisierte Banden auf den Diebstahl von Klassikern geradezu spezialisiert. So ist in Deutschland die Zahl der Entwendung klassischer Fahrzeuge binnen Jahresfrist um 68 Prozent angestiegen.

Die Gefahr, einen gestohlenen Old- oder Youngtimer erworben zu haben, ist daher massiv gewachsen, insbesondere angesichts des Umstands, dass innerhalb der EU keine Grenzkontrollen mehr stattfinden und die Spuren entwendeter Fahrzeuge daher schnell und effektiv verwischt werden können. Gerade klassische Fahrzeuge aber werden sehr oft über das Internet oder auch einschlägigen Fachzeitschriften einem internationalen Interessentenkreis angeboten.

Was mache ich also, wenn eines schönen Morgens die Polizei vor meiner Tür steht, mir mitteilt, dass mein teuer erworbener Oldtimer seinem rechtmäßigen Besitzer entwendet worden ist und ihn beschlagnahmt? Ich habe doch nicht gewusst, dass das Fahrzeug gestohlen worden ist, also bin ich doch gutgläubiger Erwerber! Was kann ich dagegen tun?

Dies kann generell gar nicht beantwortet werden, da die Beantwortung von zu vielen Faktoren des Einzelfalls abhängt. Ein ganz maßgeblicher Punkt ist aber, in welchem Land bzw. nach welchem Recht das Fahrzeug erworben wurde. Die Europäische Union ist nämlich keineswegs so einheitlich, wie sie sich gerne darstellt, insbesondere, was die Gesetzgebung anbelangt. Ein gutes – oder besser: schlechtes – Beispiel hierfür ist der sogenannte gutgläubige Erwerb. In Deutschland gibt es schlichtweg keinen gutgläubigen Erwerb an gestohlenen, unterschlagenen oder sonst wie abhanden gekommenen Gegenständen (mit einer Ausnahme, wenn der Gegenstand auf einer öffentlichen Versteigerung erworben wurde). Stellt sich also heraus, dass das Fahrzeug z.B. gestohlen worden war, muss es von dem Käufer wieder herausgegeben werden, guter Glauben hin oder her. Ersatzansprüche bestehen allenfalls gegenüber dem Verkäufer (welcher aber mit dem Geld oftmals bereits über alle Berge ist – oder im Gefängnis sitzt).

Anders sieht es in den Niederlanden (und beispielsweise auch in Belgien) aus. Dort kann man ein Fahrzeug sehr wohl gutgläubig erwerben, wenn es bei einem Händler erworben wurde. Der rechtmäßige Eigentümer hat lediglich für drei Jahre nach dem Diebstahl ein Rückforderungsrecht, danach ist es erloschen. Der gutgläubige Erwerber darf dann das Fahrzeug behalten. Drei Jahre klingen lange, sind aber erfahrungsgemäß schnell vorbei, insbesondere, wenn ein Fahrzeug in einer Sammlung und somit aus dem Fokus der Oldtimerszene „verschwindet“. Dann würde nur noch helfen, dem Käufer einen „bösen“ Glauben nachzuweisen, was in aller Regel sehr schwierig sein dürfte.

Wie kann ich eine solche Situation von Vornherein verhindern? Absolute Sicherheit kann es nicht geben, aber das Risiko kann namhaft minimiert werden. Prüfen Sie vor Erwerb eines Fahrzeugs dessen Herkunft und Historie eingehend und machen Sie sich kundig, mit wem als Verkäufer Sie zu tun haben. Checken Sie seine Person und seinen Hintergrund. Vorsicht bei sog. Vermittlern, die im Auftrag eines nicht genannt werden wollenden reichen Sammlers aufzutreten behaupten. Hilfreich sind oftmals Blogs im Internet mit Erfahrungsberichten über den Verkäufer. Prüfen Sie alle Papiere des Fahrzeugs, lassen Sie sich diese im Original vorlegen, um sicherzugehen, dass der Verkäufer sie auch in Händen hat. Besichtigen Sie das Fahrzeug nicht alleine. Nehmen Sie jemanden mit, der von Klassikern im Allgemeinen und dem Modell Ihrer Begierde im Besonderen etwas versteht. Auch empfiehlt sich die Einschaltung eines Sachverständigen für klassische Fahrzeuge. Ebenso ratsam ist es, sich bei Interessengemeinschaften oder Markenclubs zu informieren, wie sie für nahezu jede Fahrzeugmarke existieren. Dort sind die Fahrzeuge und deren Historie oftmals bekannt. Auch sollte man sich rechtzeitig rechtlichen Rates bedienen, insbesondere bei internationalen Kaufgeschäften. Wenn man dies beherzigt, ist die Chance groß, dass Ihr Klassiker zum Traum, und nicht zum Alptraum wird.

 

Horn PortraitÜber den Autor
Wolfgang Walter Horn ist Rechtsanwalt und EU-Advocaat bei Bavelaar & Bavelaar Advocaten Rechtsanwälte in Hamburg und Amsterdam. Seine Tätigkeitsbereiche sind das Immobilienrecht, das Vertragsrecht, das Schadens- und Haftungsrecht und das Wirtschaftsstrafrecht. Darüber hinaus ist er spezialisiert auf Rechtsfragen rund um den Pferdesport und klassische Automobile.