Ab morgen, 29. Januar 2019, werden für 18 EU-Staaten die Europäischen Güterrechtsverordnungen (EuGüVO und EuPartVO) anwendbar sein. Die güterrechtlichen Verhältnisse werden nach der für Ehepartner geltende EuGüVO künftig grundsätzlich dem Recht des Staates unterliegen, in dem die Ehegatten ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach der Eheschließung haben. Für den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft gilt grundsätzlich das Recht des Staates, nach dessen Recht die Partnerschaft registriert worden ist.
Sie gelten unter anderen auch für Deutschland und die Niederlande – jedoch erst, wenn die Ehegatten nach dem 29. Januar 2019 die Ehe eingehen oder eine güterrechtliche Rechtswahl treffen. Für vorher geschossene Ehen bzw. getroffe Rechtswahlen bleibt es bei den bisherigen Regelungen. Sofern gewünscht, können sich die Ehegatten jedoch durch eine neue Rechtswahl nach dem 29. Januar 2019, also ab dem 30. Januar 2019, dem „neuen“ Recht, also der EuGüVO, unterwerfen. Das Heiratsdatum ist und bleibt bei internationalen Verhältnisse wichtig.
Entscheidend ist nicht der gewöhnliche Aufenthaltsort bei der Eheschließung, sondern der erste gewöhnliche Aufenthaltsort nach der Eheschließung. Ein genauer zeitlicher Rahmen wird nicht vorgegeben, der Zeitraum liegt zwischen drei und sechs Monaten.
Erst bei Fehlen eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsorts gibt subsidiär das Recht, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzen.
Keine gemeinsame Staatsangehörigkeit
Fehlt auch eine gemeinsame Staatsangehörigkeit, ist schließlich auf das Güterrecht des Staates abzustellen, mit dem die Ehegatten unter Berücksichtigung aller Umstände im Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsam am engsten verbunden sind.
Das nach der EuGüVO maßgebliche Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es sich nicht um das Recht eines Mitgliedstaates handelt und gilt ausnahmslos für das gesamte Vermögen der Ehegatten. Eine Güterrechtsspaltung ist damit nicht mehr möglich. Die bisher bestehende Möglichkeit für Immobilien, das Recht des Staates zu wählen, in dem diese Immobilien liegen, fällt damit weg.
Ehegatten oder künftige Ehegatten können Rechtswahlen vor, bei, oder nach der Eheschließung vornehmen.
Ohne Rücksicht darauf, ob es sich um das Recht eines Mitglieds- oder eines Drittstaates handelt, können folgende Rechte gewählt werden:
- Güterrecht am gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Rechtswahl;
- Güterrecht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der (künftigen} Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl hat.
Die Rechtswahl muss schriftlich niedergelegt, datiert und von beiden Ehegatten unterzeichnet sein. Gibt es in Mitgliedstaaten eine strengere Form dann setzt sich diese strengere Form durch. In Deutschland und in den Niederlanden müssen (künftige) Ehegatten zwingend vor einem Notar das Güterrecht wählen.
EuGüVO und EuPartVO führen zu einer grundsätzlich begrüßenswerten weiteren Vereinheitlichung der europäischen Regeln.
Über den Autor
Cees Doppenberg ist notarieller Jurist und einer der Namensgeber der Kanzlei Van Weeghel Doppenberg Kamps Notare | Juristen | Berater. Die Kanzlei ist ein etabliertes Notariat in den Niederlanden und hat ihren Sitz in Doetinchem, nur wenige Minuten von der deutsch-niederländischen Grenze entfernt. Sie hat sich auf grenzüberschreitende notarielle und juristische Angelegenheiten spezialisiert.