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Blog: Modernisierung des niederländischen Zwangsvollstreckungsrechts

Ein Blog vom niederländischen Rechtsanwalt Wouter Timmermans

 

Bei der Eintreibung von Geldforderungen bildet das Zwangsvollstreckungsrecht den Schlussstein des Zivilrechts. Zweck ist es die schnellstmögliche Befriedigung des Gläubigers, ohne dabei die Existenzgrundlage des Schuldners komplett zu zerstören. Die seit 1838 geltende niederländische Zivilprozessordnung regelt die Zwangsvollstreckung. Zunehmend stand diese in der gesellschaftlichen Kritik: Sie würde ihren Zweck nicht erfüllen und wäre teilweise nicht mehr zeitgemäß. Das hat letztendlich dazu geführt, dass der niederländische Gesetzgeber kürzlich die Zivilprozessordnung an bestimmten Stellen eingreifend geändert hat. Hier die acht wichtigsten Änderungen im Überblick.

 

I. Änderungen, die bereits seit dem 1. Oktober 2020 gelten:

1. Sachpfändungen weiter eingeschränkt

In der Regel können alle Vermögenswerte des niederländischen Schuldners gepfändet und anschließend verwertet werden. Von der Beslagnahme ausgenommen, sind Sachen und Werkzeuge, die der Schuldner im täglichen Leben wirklich benötigt. Zum Beispiel ein Bett, Kleidung oder Essen. Seit dem 1. Oktober ist die Kategorie mit Gegenstände, die nicht gepfändet werden dürfen, erweitert worden. Ebenfalls geschützt sind seitdem höchstpersönliche Sachen von geringer finanziellen Wert, wie Fotoalben oder Hochzeitsringe und Sachen, die für die Schule oder das Studium erforderlich sind. Das war auch erwünscht, weil bis dahin laut Gesetz beispielsweise eine Packung Milch nicht, aber die Gläser und der Kühlschrank schon gepfändet werden durften. Der Gesetzgeber ist der Auffassung, dass die Gewährleitungs eines gewissen Existenzminimums nicht nur im Interesse des Schuldners ist, aber auch im Interesse des Gläubigers. Es ermöglicht dem Schuldner seine finanzielle Situation zu verbessern um letztendlich seine finanziellen Verpflichtungen dem Gläubiger gegenüber erfüllen zu können.

2. Eine Überpfändung ist verboten

Seit dem 1. Oktober ist eine Zwangsvollstreckung zu unterbleiben, wenn vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt. Auf diese Weise wird verhindert, dass die Pfändung nur als Druckmittel dient, um eine Zahlungsvereinbarung herbeizuführen. Wenn der Gläubiger jedoch nachweisen kann, dass die Interessen des Schuldners nicht unverhältnismäßig stark beeinträchtigt werden, können solche Vermögenswerte trotzdem beschlagnahmt werden. Zum Beispiel wenn es sich um einen niederländischen Schuldner handelt, der nicht zahlen will, dies aber kann, beispielsweise weil er über Vermögenswerte in Deutschland verfügt.

3. Eine kürzere Frist für die (digitale) Abgabe der Drittschulderklärung

Die Drittschuldnererklärung ist seit dem 1. Oktober vom Drittschuldner, beispielsweise einem Arbeitgeber oder einer Bank binnen zwei Wochen (statt vorhin vier Wochen) an den Gerichtsvollzieher abzugeben. Der Drittschuldner kann die Erklärung nun auch digital eingereicht werden.

4. Bewegliche Sachen können online versteigert werden

Unbewegliche Sachen, wie ein Haus oder eine Wohnung konnten bereits im Rahmen der Zwangsvollstreckung online versteigert werden. Seit dem 1. Oktober gilt das auch für bewegliche Sachen, wie Autos oder Kunstgegenstände.

5. Zuständigkeit der Amtsgerichte für Zwangsvollstreckungssachen

In den Niederlanden sind die Amtsgerichte bei einem Streitwert bis einschließlich 25.000 Euro, Arbeits- und Mietsachen zuständig. Seit dem 1. Oktober ist die ausschließliche Zuständigkeit erweitert worden und sind die Amtsgerichte auch für Zwangsvollstreckungssachen zuständig, unabhängig des Streitwerts. Wenn es sich um ein Eilverfahren handelt, sind sowohl der Amtsrichter als der Gerichtspräsident des Landgerichts zuständig.

 

II. Änderungen, die ab dem 1. Januar 2021 gelten:

6. Informationspflichten der Banken und Schuldner bei einer bevorstehenden Kontopfändung

Da es einem Gläubiger häufig nicht bekannt ist bei welcher Bank der Schuldner ein Konto hat, wird der niederländische Gerichtsvollzieher oft beauftragt einfach bei verschiedenen Banken Kontopfändungen durchzuführen. Das ist nicht nur aufwendig und kostbar, aber auch ist es ungewiss, ob er der Gläubiger Erfolg hat. Ab dem 1. Januar 2021 wird es ihm jedoch erleichtert, herauszufinden bei welcher Bank der Schuldner ein Konto hat. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung sind dann sowohl Banken als Schuldner gesetzlich verpflichtet dem Gerichtsvollzieher auf Nachfrage darüber Auskunft zu erteilen. Wird nur die Bank gefragt, so ist es diese nicht erlaubt ihren Kunden, den Schuldner darüber zu benachrichtigen. Somit wird vermieden, dass Schuldner noch vor der Pfändung schnell die Konten leerräumen.

7. Pfändungsfreigrenze bei Kontopfändungen

Ab dem 1. Januar 2021 ist der Pfändungsfreibetrag auch im Falle von Kontopfändungen zu berücksichtigen. Der Betrag liegt in den Niederlanden zwischen 1.486,37 Euro und 2.093,48 Euro.

 

III. Eine Änderung, die ab dem 1. April 2021 gilt:

8. Digitale Beschlagnahme eines Autos

Ab dem 1. April 2021 kann die Beschlagnahme eines Autos oder Anhängers digital durch Eintragung im Online-Fahrzeugregister erfolgen. Dies gilt nicht für deutsche Fahrzeuge, die nicht im niederländischen Online-Fahrzeugregister eingetragen worden sind.

Mehr zum Thema Zwangsvollstreckung in den Niederlanden

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Über den Autor

Wouter Timmermans berät und vertritt seit vielen Jahren deutsche Unternehmen mit seiner Expertise im niederländischen Recht. Er ist Anwalt der Kanzlei Stellicher advocaten NV in Arnheim (Niederlande) und Vorsitzender des Deutsch-Niederländischen Businessclubs Gelderland.