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Forderungsmanagement in Deutschland und den Niederlanden

Sie haben eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung erbracht und der Kunde bezahlt nicht in der vereinbarten Frist? Welcher Unternehmer kennt das nicht. Wie in dem Fall zu verfahren ist, gestaltet sich in Deutschland anders als in den Niederlanden, wie Gabi Preiss, Geschäftsführerin von Incasso Preiss in Rotterdam, im Folgenden anschaulich beschreibt.

Während in Deutschland für gewöhnlich ein Mahnverfahren in Gang gesetzt wird, gibt es im Nachbarland kein solches Mahnverfahren. Alle Forderungen müssen in einem normalen Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht oder (ab 25.000 Euro) beim zuständigen Landgericht eingeklagt werden. Das Procedere läuft wie folgt: Bezahlt ein Schuldner in den Niederlanden nicht innerhalb der gesetzten Frist, wird er zur Zahlung aufgefordert. Bleibt diese aus, wird ein Inkassobüro oder ein Gerichtsvollzieher mit dem Forderungseinzug beauftragt.

„Gerade bei geringeren Forderungen kommt es vorzugsweise zum außergerichtlichen Forderungseinzug, da in den Niederlanden die Kosten für ein Gerichtsverfahren im Vergleich zum deutschen Mahnbescheid viel höher liegen“, erklärt Gabi Preiss. „Zahlt der Schuldner nicht, kann der Gerichtsvollzieher das Gerichtsverfahren bis zu einer Forderungshöhe von 25.000 Euro an sich ziehen. Höhere Forderungen müssen im Rahmen eines Verfahrens von einem Anwalt übernommen werden.“

Deutsches Mahnverfahren

Ganz anders läuft das in Deutschland. Wird eine Rechnung in Deutschland nicht innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt, sollte der Gläubiger dem Schuldner eine schriftliche Mahnung zukommen lassen; diese ist für ein eventuelles gerichtliches Mahnverfahren zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich. Zahlt der Schuldner dann immer noch nicht, kann anschließend das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werden. Das Mahnverfahren ist ein schnelles Verfahren für unbestrittene Forderungen in jeder erdenklichen Höhe. Das deutsche Mahnverfahren ist preisgünstiger als eine Klage, da dieses Verfahren weitgehend automatisiert ist und Anwaltskosten spart.

Das Prozedere läuft wie folgt: Der Gläubiger erbittet vom Gericht den Erlass eines Mahnbescheids. Anschließend stellt das Gericht dem Schuldner den Mahnbescheid auf dem Postweg zu. Wenn nun der Schuldner den Mahnbescheid erhalten hat, gibt es drei Möglichkeiten, wie es weitergeht: Erstens: Der Schuldner kommt der Forderung nach und zahlt. Zweitens: Er reagiert nicht. In diesem Fall kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen, woraufhin Vollstreckungsmaßnahmen getroffen werden können. Und schließlich drittens: Der Schuldner widerspricht der Forderung. Der Gläubiger kann (muss er aber nicht) die Forderung anschließend über ein ganz normales Verfahren geltend machen.

Europäisches Mahnverfahren

Wenn Gläubiger und Schuldner in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten ansässig sind, kann das europäische Mahnverfahren für Gläubiger eine kostengünstige und schnelle Möglichkeit sein, um an ihr Geld zu kommen. Der Antrag wird mit einem Formular gestellt, daraufhin wird das zuständige Gericht dem Schuldner den europäischen Zahlungsbefehl zustellen. Der Schuldner hat anschließend 30 Tage Zeit, auf diesen Zahlungsbefehl zu reagieren. Reagiert er nicht, erklärt das Gericht diesen Zahlungsbefehl für vollstreckbar.

Für den Europäischen Mahnbescheid kann wie für den deutschen Mahnbescheid das Gläubigergericht zuständig sein, z.B. wegen der Gerichtsstandsvereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), aber auch das Schuldnergericht, das wegen des Wohnsitzes des Schuldners immer zuständig ist. Auch hier gilt: Widerspricht der Schuldner dem Zahlungsbefehl, kann (muss aber nicht) der Gläubiger ein „normales“ Gerichtsverfahren anstrengen.

Europäisches Small-Claims-Verfahren

Für Gläubiger aus dem Ausland kann das Europäische Small-Claims-Verfahren bei kleinen Forderungen bis 5.000 Euro noch eine Hilfe sein. Auch hier wird mit einem einfachen Formular prozessiert. Das Verfahren ist noch relativ unbekannt. Aber es ist einfach und effizient. Allerdings fallen hierbei in den Niederlanden die gleichen Gerichtskosten an wie bei einem normalen Verfahren.

AGB und Gerichtsstandsvereinbarung

Gerade weil der Forderungseinzug in den Niederlanden kostspielig ist, ist es im B2B-Geschäft für deutsche Gläubiger besonders wichtig, ihren eigenen deutschen Gerichtsstand zu vereinbaren.

Das macht man am einfachsten mit AGB. Die müssen dann allerdings korrekt vereinbart und schriftlich festgelegt werden. Achtung: Im Auslandsgeschäft genügt es nicht, nur auf die AGB zu verweisen. Sie müssen vereinbart, das heißt mitgeschickt werden. Und zwar beim Angebot, nicht erst bei der Auftragsbestätigung. Ein gesonderter Hinweis auf die Gerichtsstandsvereinbarung auf Geschäftspapier ist dabei genauso wichtig wie dies etwa Auftragsbestätigungen und Rechnungen im E-Mail-Footer sind.

Richtig interessant wird es, wenn Sie ein deutsches Urteil haben und der Schuldner in den Niederlanden ansässig ist. Bei der Vollstreckung eines deutschen Titels in den Niederlanden sollten Sie den Weg gemeinsam mit kompetenten Beratern gehen.

Weitere Informationen zu diesem Thema:
www.incassopreiss.de