Klare Verträge, moderne Vorschriften und stärkere Verbraucherrechte beim Kauf von Waren und digitalen Inhalten sollen in Zukunft beim Onlinehandel einheitlich in der ganzen EU gelten. Dazu hat die EU-Kommission heute zwei Vorschläge angenommen: einen Vorschlag über die Bereitstellung digitaler Inhalte und einen über den Onlinehandel mit Waren. Beide Vorschläge sollen die wichtigsten Hindernisse für den grenzübergreifenden Onlinehandel in der EU beseitigen: das bestehende fragmentierte Verbrauchervertragsrecht mit entsprechend hohen Kosten für Unternehmen und das niedrige Vertrauen der Verbraucher in Onlinekäufe im Ausland.
„Die heutigen Vorschläge werden die Verbraucherrechte im Onlinehandel stärken und es Ihnen ermöglichen, vertrauensvoll Produkte und Dienstleistungen aus anderen Mitgliedstaaten zu kaufen. Unternehmen und insbesondere die kleinsten unter ihnen werden ihr Geschäft zu geringeren Kosten über Staatsgrenzen hinweg ausbauen können, weil es gemeinsame EU-Regeln geben wird anstatt eines Flickenteppichs unterschiedlicher nationaler Gesetze. Der digitale Binnenmarkt kommt – mit positiven Folgen für den Alltag der Menschen, in dem das digitale Umfeld schon jetzt omnipräsent ist“, sagte Kommissionsvizepräsident Andrus Ansip, zuständig für den digitalen Binnenmarkt.
„Eine EU-weite Harmonisierung des Vertragsrechts wird das Onlineangebot von Waren und Dienstleistungen in ganz Europa verbessern. Die Verbraucher werden in den Genuss einfacher und modernerer Vorschriften kommen. Die Unternehmen profitieren von mehr Rechtssicherheit und einer Senkung von Kosten und Hindernissen für eine geschäftliche Expansion. Das wiederum wird sich für die Verbraucher in einer größeren Auswahl und wettbewerbsfähigeren Preisen niederschlagen“, sagte Věra Jourová, Kommissarin für Justiz, Verbraucher und Gleichstellung.
Folgende Änderungen sind unter anderem geplant:
Digitale Inhalte
Haftung des Lieferanten für Mängel
Für die Haftung von Lieferanten bei mangelhaften digitalen Inhalten und Diensten soll es in Zukunft keine zeitliche Begrenzung geben, weil digitale Inhalte nicht dem Verschleiß unterliegen – im Gegensatz zu Waren.
Umkehr der Beweislast
Bei mangelhaften digitalen Inhalten und Diensten soll in Zukunft die Beweislast beim Lieferanten liegen, da es aufgrund der technischen Natur der digitalen Inhalte für Verbraucher besonders schwierig ist, die Ursache eines Problems zu beweisen.
Anspruch darauf, einen Vertrag zu beenden
Die Verbraucher werden das Recht haben, langfristige Verträge sowie Verträge, bei denen der Lieferant große Veränderungen vornimmt, zu kündigen.
Datennutzung
Wenn der Verbraucher digitale Inhalte oder Dienste im Austausch mit personenbezogenen Daten erhalten hat, darf der Lieferant sie nicht mehr verwenden, wenn der Vertrag beendet ist.
Waren
Umkehr der Beweislast für zwei Jahre
Liegt ein mangelhaftes Produkt vor, liegt die Beweislast, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung bestand, bereits für einen bestimmten Zeitraum beim Verkäufer. Aber dieser Zeitraum variiert derzeit je nach Mitgliedstaat. Mit dem neuen Vorschlag will die EU-Kommission diese Beweislast durch den Verkäufer auf zwei Jahre in der gesamten EU ausdehnen.
Keine Meldepflicht
Die Verbraucher sollen EU-weit in Zukunft alle ihre Rechte behalten, auch wenn sie den Verkäufer über einen Mangels innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nicht informiert haben.
Geringe Mängel
Wenn der Verkäufer nicht in der Lage oder es ihm nicht gelingt, ein fehlerhaftes Produkt zu ersetzen, haben die Verbraucher das Recht, den Vertrag zu kündigen und sich die Kosten sich erstatten zu lassen, auch bei geringen Mängeln.
Second-Hand-Waren
Bei gebrauchten online gekauften Waren, gelten die Verbraucherrechte mit dem neuen Vorschlag für zwei Jahren, so als wären es neue Waren. Die neue Regelung ersetzt den bisherigen einjährigen Rechtsanspruch, der gegenwärtig in einigen Mitgliedsstaaten gilt.
Unternehmen
Rechtssicherheit und unternehmensfreundliche Rahmenbedingungen
Heute müssen Unternehmen Zeit und Geld dafür aufwenden, die Bestimmungen von Kaufverträgen an die Vorschriften des Mitgliedstaates anzupassen, in den sie verkaufen. Nach den vorgeschlagenen neuen Regeln werden sie nicht länger mit unterschiedlichen Rechtsvorschriften zu kämpfen haben, sondern digitale Inhalte und Waren online in der gesamten EU nach einem einheitlichen Kernbestand von Vertragsregeln verkaufen können.
Kostenersparnisse für die Unternehmen
Derzeit kostet es jedes Unternehmen einmalig 9.000 Euro, um vertragliche Bestimmungen an das innerstaatliche Vertragsrecht eines anderen Mitgliedstaates anzupassen. Dank der neuen EU-weiten Regeln könnte sich die Ersparnis auf bis zu 243.000 Euro belaufen, wenn ein Unternehmen in alle übrigen Mitgliedstaaten verkaufen will.