Tausende Arbeitnehmer, die in Deutschland wohnen, pendeln täglich nach Belgien oder in die Niederlande – gleichzeitig treten viele Einwohner beider Länder den umgekehrten Weg an. Spätestens seit der Corona-Pandemie wurde jedoch auch das Arbeiten im Homeoffice für viele Beschäftigte der neue Alltag. Grundsätzlich eine Erleichterung. Gesetzliche Vorschriften wie die europäische Sozialversicherungsregelung bieten eigentlich Sicherheit, legen beim grenzüberschreitenden Homeoffice den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aber immer mal wieder Steine in den Weg. Ab dem 1. Juli 2023 gibt es eine Sonderregelung zur Bestimmung des zuständigen Landes in der Sozialversicherung. Wer wann von dieser zusätzlichen Regelung Gebrauch machen kann, und welche Folgen das für die Beschäftigten, aber auch für die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber hat, erklären Expertinnen und Experten in zwei Web-Seminaren. Veranstalter sind die GrenzInfoPunkte entlang der deutsch-niederländisch-belgischen Grenze. Am Donnerstag, 22. Juni, findet das Web-Seminar von 16.30 bis 17.30 in deutscher Sprache statt, bereits zwei Tage eher, am Dienstag, 20. Juni, wird die Ausnahmeregelung auf Niederländisch beleuchtet.
Die derzeit geltenden Gesetze und Vorschriften, die das Arbeiten im Homeoffice im EU-Ausland regeln, werden zum 1. Juli 2023 erweitert. EU-Staaten, wie Deutschland, Belgien und die Niederlande, die an dieser zusätzlichen Regelung teilnehmen, ermöglichen den Grenzarbeitern auf Antrag mehr Homeoffice, ohne, dass es zu einer Veränderung in der Sozialversicherung kommt. Derzeit ist es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern rechtlich gestattet, weniger als 25 Prozent ihrer Arbeitszeit von zu Hause zu arbeiten, ohne, dass es Auswirkungen auf die Zuständigkeit in der Sozialversicherungspflicht hat. Zur Jahresmitte verdoppelt sich dieser Anteil unter bestimmten Voraussetzungen auf weniger als 50 Prozent.
Bislang galt folgende Regelung: Verbringt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, der in einem anderen Land angestellt ist (Beispiel: Niederlande) 25 Prozent oder mehr seiner Arbeitszeit im Homeoffice (Beispiel: Deutschland), gelten die deutschen Sozialversicherungsvorschriften. Das bedeutet, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge im Wohnland seiner Angestellten bezahlen muss.
Achtung: Neue Ausnahmeregelung betrifft nur Telearbeit
Bei den neuen Vorschriften müssen einige Besonderheiten beachtet werden. So beinhaltet die neue Regelung lediglich Arbeitszeit, die unter den Begriff „Telearbeit“ fällt. Das bedeutet, sie findet über eine Internetverbindung statt. „Dabei kann es sich um das klassische Homeoffice handeln, aber auch um mobiles Arbeiten irgendwo im Wohnland. Hält man sich dabei jedoch regelmäßig in einem Drittland auf, gilt die Bestimmung nicht mehr“, erklärt GrenzInfoPunkt-Beraterin Denise Leenders. „Man darf aber auch zum Beispiel innerhalb der Regelung keine Kunden im Wohnland besuchen.“
Welche weiteren Regeln und Besonderheiten beachtet werden müssen, erläutern Mitarbeitende der GrenzInfoPunkte ausführlich in einem deutsch- und einem niederländischsprachigen Web-Seminar. Dabei geht es unter anderem um praktische Fragen wie die Beantragung der Ausnahmeregelung. Das Web-Seminar ist übrigens nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer interessant: Auch aus der Perspektive der Arbeitgeberinnen und Arbeitgebers werden Fragen erörtert und beantwortet.
Am Donnerstag, 22. Juni, findet von 16.30 bis 17.30 Uhr das deutschsprachige Web-Seminar statt. Bereits zwei Tage zuvor haben Interessierte zur gleichen Zeit die Möglichkeit, sich auf Niederländisch zum Thema zu informieren.
Anmeldung
Wer an dem Web-Seminar teilnehmen möchte, kann sich bis zum Vortag anmelden – für den deutschsprachigen Vortrag unter www.grenzinfo.eu/webinar-rahmenvereinbarung-deutsch, für den niederländischsprachigen unter www.grenzinfo.eu/webinar-rahmenvereinbarung-nl. Weitere Informationen rund um das Arbeiten, Studieren und Wohnen im Nachbarland sowie die Kontaktdaten zum GrenzInfoPunkt in der Nähe finden sich unter www.grenzinfo.eu.