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Verjährung von Forderungen in Deutschland und den Niederlanden

Bei niederländisch-deutschen Handelsaktivitäten ist es wichtig zu wissen, dass es hinsichtlich der Verjährung von Forderungen Unterschiede zwischen beiden Ländern gibt. Wird eine Rechnung nicht fristgerecht bezahlt, wird entweder das Inkassoverfahren, ein Mahnverfahren oder ein Gerichtsverfahren in Gang gesetzt.

In Deutschland gilt für B2B-Forderungen eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährung tritt drei Jahre nach Rechnungsstellung zum Jahresende ein. Gesetzt den Fall, ein deutsches Unternehmen verkauft eine Maschine an ein niederländisches Unternehmen. Die Rechnung trägt als Datum den 1.3.2021. Dann wäre der Verjährungszeitraum am 31.12.2021 begonnen. „Diese Forderung ist bis zum 31.12.2024 nicht verjährt, sondern erst ab dem 1.1.2025“, erklärt Gabi Preiss, Geschäftsführerin von Incasso Preiss in Rotterdam.

In den Niederlanden gilt für B2B-Forderungen eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Vom obigen Beispiel und einer Rechnungsstellung am 1.3.2021 ausgehend, nehmen wir an, dass diese Rechnung eine Zahlungsfrist von 14 Tagen hat. In diesem Fall würde diese Rechnung einen Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist fünf Jahre später verjähren. Also am 15.3.2026.

Entscheidend dabei: Verkauft ein deutsches Unternehmen an ein niederländisches Unternehmen, gilt das deutsche Recht und hat man mit der niederländischen Verjährungsfrist nichts zu tun. Im umgekehrten Fall gilt natürlich das gleiche. „Zu beachten ist ferner, dass in den Niederlanden bei einem Konsumentenkaufvertrag eine Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt“, betont Gabi Preiss. „Hinzu kommt, dass in den Niederlanden die Verjährung durch eine schriftliche Mahnung oder durch Schuldanerkennung der Schuldnerfirma unterbrochen werden kann. In Deutschland kann die Verjährung nur durch einen Mahnbescheid oder Zahlungsklage unterbrochen werden.“

Weitere Informationen zu diesem Thema: www.incassopreiss.de