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Blog: Arbeitsrechtliche Unterweisung – heute wichtiger denn je

Ein Blog von Dr. Michael Johannes Pils und Dave Sieler, Rechtsanwälte bei Taylor Wessing

 

Gesundheitsschutz ist ein tragender Bestandteil der business continuity. Gerade mit Blick auf das sich wieder dramatisch ändernde Infektionsgeschehen in Deutschland und in den Niederlanden tragen Betriebe dank Umsetzung der Corona-Regelungen wesentlich zur Infektionsvermeidung bei.

Allerdings ist der rechtliche Rahmen für Unternehmen in der Grenzregion Deutschland und Niederlande alles andere als einfach. In Deutschland müssen Arbeitgeber beispielsweise neben technischen Maßnahmen (wie z.B. Home-Office, Abstandpflicht, Desinfektion) nicht selten betriebliche Prozesse umstellen und gar flexibel auf Erkrankungen oder Verdachtsfälle reagieren. Rechtlich müssen insbesondere der seit April geltende Arbeitsschutzstandard und die Arbeitsschutzregel beachtet werden.

In den Niederlanden ist die Situation nicht weniger kompliziert. Nach drei Monaten des Lockdowns war ab Juli die arbeitsrechtliche Lage zwar ein bisschen entspannt, aber seit drei Wochen gilt Folgendes: Jeder muss von zu Hause aus arbeiten, es sei denn, dass dies praktisch unmöglich ist. Die Regel ist damit diametral unterschiedlich zu Deutschland, wo das Home-Office nur eine Optio sein kann. In den Niederlanden werden auf Grund der stetig ansteigenden Zahlen der Neuinfektionen in den letzten Wochen weitere drastische Maßnahmen zu befürchten sein, auch ein erneuter Lockdown ist im Gespräch. Dies wird wieder zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen aufwerfen – die Mitarbeiter dürfen nicht damit alleine gelassen werden. Ob es in Deutschland auch zu einem zweiten Lockdown kommt, ist derzeit noch nicht absehbar.

Die betrieblichen Regelungen und Maßnahmen zur Infektionsvermeidung müssen den Mitarbeitern nahegebracht werden. Das deutsche Gesetz spricht hierbei von einer Unterweisung. Dabei geht es nicht nur darum, reines Wissen zu vermitteln. Mitarbeiter müssen befähigt werden, die betrieblichen Regelungen befolgen zu können. Die Unterweisung muss dabei auf die betriebliche Situation angepasst sein. In Deutschland werden regelmäßig folgende Inhalte Gegenstand einer Unterweisung sein:

  • Information über die Corona-Erkrankung und das Virus
  • Ansprechpartner
  • Betriebliche Meldewege bei Erkrankung und Verdachtsfälle
  • Maßnahmen im Betrieb zur Infektionsvermeidung
  • Verhaltensanforderungen
  • Umfang der Maskenpflicht
  • Aufklärung über die Folgen bei Verstößen gegen die Maßnahmen
  • Testfragen

Die Umsetzung der Unterweisung kann auch über elektronische Medien erfolgen. Beispielsweise kann eine Online-Unterweisung in Frage kommen, um alle Arbeitnehmer zu unterweisen. Die Ausgestaltung der Unterweisung muss interaktiv sein. Arbeitnehmer müssen Fragen stellen können, die beantwortet werden. Wichtig ist es, die Unterweisungsinhalte zu dokumentieren. Besteht ein Betriebsrat, so sind dessen Mitbestimmungsrechte zu beachten.

In den Niederlanden ist die Situation ähnlich: Arbeitgeber sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Arbeitsplatz (also auch das Home Office) sicher ist. Wie in Deutschland müssen Mitarbeiter zur Arbeit erscheinen, es sei denn, dass sie erkrankt sind. Beim ersten Verdacht auf eine COVID-19 Infektion (und sei dieser Verdacht auch nur gering), soll der Mitarbeiter unbedingt zuhause bleiben und dort arbeiten (wenn möglich). Mitarbeiter mit Verdacht auf COVID-19 müssen sich schnellstmöglich testen lassen. Reisen auf Grund der Arbeit im Grenzbereich sind eigentlich verboten und nur im dringenden Fall mit Quarantäneplicht genehmigt.

Damit gelten einige Besonderheiten im Grenzbereichen. Denn die Unterweisung muss sicherstellen, dass Grenzgänger die jeweils geltenden Regeln beachten und befolgen können. Dies kann auch bedeuten, dass betriebliche Anweisungen oder Hinweise mehrsprachig ausgefertigt werden oder die Unterweisung in der jeweiligen Muttersprache erfolgt.

Richtiges Unterweisen will gelernt sein. Bei einer umfassenden und richtigen Unterweisung kann die Management-Verantwortlichkeit über eine Pflichtendelegation auf die unterwiesenen Mitarbeiter delegiert werden. Dies trägt zu einer effizienten Sicherung des Gesundheitsschutzes bei.

 

Über die Autoren

Dave Siele

Dave Sieler ist Partner im Eindhovener Büro von Taylor Wessing. Er ist anerkannter Arbeitsrechtsexperte und ist außerdem auf Sportrecht spezialisiert. Zu seinen Mandanten zählen Sportstars, bekannte Vereine und Sportorganisationen, welchen er eine aufschlussreiche und wirtschaftliche Beratung zu allen Aspekten des Arbeitsrechts gibt, einschließlich Sponsorenverträge, Arbeitsverträge, Disziplinarrecht und Schiedsgerichtsbarkeit. Er ist der Head der Praxisgruppe Sport bei Taylor Wessing und arbeitet regelmäßig mit deutschen Unternehmen zusammen.

Dr. Michael Johannes Pils

Dr. Michael Johannes Pils ist Partner im Düsseldorfer Büro von Taylor Wessing. Er ist anerkannter Experte für die arbeitsrechtliche Betreuung von nationalen und internationalen Unternehmenskäufen sowie für Post-Merger-Integration. Ein weiterer Schwerpunkt liegt zudem auf Projekten mit Bezug zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, zur HR-Compliance sowie der betrieblichen Altersversorgung. Außerdem unterstützt er seit vielen Jahren mit seinem exzellenten Netzwerk die Japan-Praxisgruppe bei Taylor Wessing als Co-Head des Japan Desk.