Blog: Die Übernahme einer niederländischen GmbH (BV)

Blog: Die Übernahme einer niederländischen GmbH (BV)

Ein Blogbeitrag vom niederländischen Rechtsanwalt Wouter Timmermans

 

Im vergangenen Jahr gab es in den Niederlanden eine Rekordzahl an Betriebsübernahmen. Bereits jetzt ist deutlich abzusehen, dass sich dieser Trend auch in diesem Jahr sehr wahrscheinlich fortsetzen wird. In diesem Blogbeitrag erklärt der niederländische Rechtsanwalt Wouter Timmermans, wie eine solche Übernahme in der Regel stattfindet.

5 Schritte zur Übernahme der Anteile einer BV (Share Deal)

1. Die Unterzeichnung eines Geheimhaltungsvertrages

Der Geheimhaltungsvertrag wird auch als Non Disclosure Agreement (NDA) bezeichnet. Er soll einen gewissen Schutz für Käufer und Verkäufer bieten. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, dass sie die ausgetauschten Informationen vertraulich behandeln und dass sie diese nicht an Dritten weitergegeben werden. Bei einem deutschen Käufer und einem niederländischen Verkäufer ist es ratsam, im Vertrag aufzunehmen, ob deutsches oder niederländisches Recht anzuwenden ist. Vereinbart wird üblicherweise auch eine hohe Vertragsstrafe, die zu zahlen ist, wenn gegen die Vereinbarung verstoßen wird.

2. Vorherige Anhörung des Betriebsrats

Der Betriebsrat ist vor dem Verkauf anzuhören. Mitbestimmen darf er jedoch nicht. Bereits durch z.B. die Beantragung eines externen Beraters, der über die Übernahme beraten soll, kann der Betriebsrat über die bevorstehende Übernahme, den Zeitplan und den Ablauf des Entscheidungsprozesses informiert werden. Eine rechtzeitige Einbindung des Betriebsrats hat sehr wahrscheinlich den Vorteil, dass Entscheidungsprozesse erleichtert werden. In den meisten Fällen ist der Betriebsrat bereits anzuhören, bevor eine Absichtserklärung überhaupt unterzeichnet wird.

In manchen Fällen müssen zum Schutz der Arbeitnehmer auch Gewerkschaften und der Sociaal Economische Raad (SER) zeitnah über die geplante Übernahme informiert werden.

3. Die Unterzeichnung einer Absichtserklärung

Nach erfolgreichen Sondierungsgesprächen entscheiden sich Parteien oft dafür, eine Absichtserklärung, einen sogenannten Letter of Intent (LOI), zu erstellen. In dieser Phase gibt es fast immer schon eine Einigung über die wichtigsten Bedingungen, die im LOI enthalten sind. Beispielsweise: der Preis, Exklusivität und die Due-Diligence-Prüfung.

4. Die Due-Diligence-Prüfung

Bei einer Übernahme der Anteile besteht für den Verkäufer eine Aufklärungs- und für den Käufer eine Untersuchungspflicht. Der Verkäufer muss dem potenziellen Käufer die Angelegenheiten offenlegen, die die Entscheidung zum Kauf oder Nichtkauf beeinflussen. Der potenzielle Käufer wiederum ist verpflichtet, eine gründliche Untersuchung des Unternehmens durchzuführen.

Für die Erfüllung seiner Aufklärungspflichten baut der Verkäufer regelmäßig einen Datenraum auf, in dem er dem Käufer alle relevanten Dokumente aufbereitet und strukturiert. Der Käufer bekommt somit die Gelegenheit, finanzielle, steuerliche, kaufmännische und rechtliche Aspekte eines Unternehmens gründlich zu untersuchen. Der Käufer kann anhand der Untersuchungsergebnisse feststellen, ob das Unternehmen den geforderten Kaufpreis wert ist.

Das Ergebnis einer Due-Diligence-Prüfung kann für den endgültigen Kaufvertrag entscheidend sein. Wenn sich während der Prüfung herausstellt, dass Risiken bestehen, die die Parteien zuvor nicht identifiziert hatten, wird der Käufer in der Regel vom Verkäufer spezifische Garantien und Freistellungen verlangen.

5. Der Kaufvertrag und die Übertragung der Anteile

Der Kaufvertrag, das sogenannte Share Purchase Agreement (SPA), regelt den An-/Verkauf der Anteile der BV. Wesentliche Bestandteile des Unternehmenskaufvertrags sind die Garantien und Freistellungsansprüche.

Stellt sich nach der Übertragung der Anteile heraus, dass ein Garantieverstoß vorliegt, haftet der Verkäufer in der Regel verschuldensunabhängig. Der Verkäufer ist dann verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bei Einhaltung der Garantie bestehen würde. Ersatzweise muss er Schadensersatz leisten. Der Rücktritt des Käufers vom Unternehmenskaufvertrag ist in der Praxis keine geeignete Rechtsfolge.

Der Käufer wird erst juristisch Eigentümer der Anteile der BV, nachdem diese mittels notarieller Urkunde übertragen worden sind.

Wenn die Unterzeichnung des SPAs (Signing genannt), die Zahlung der Kaufsumme und die notarielle Lieferung der Anteile gleichzeitig erfolgen, spricht man von einem Closing. Es kann manchmal so sein, dass das Signing und das Closing nicht gleichzeitig erfolgen können. Zum Beispiel, wenn es erst nach der Unterzeichnung möglich ist, die Finanzierung zu sichern. In dem Fall kann im Kaufvertrag ein Finanzierungsvorbehalt aufgenommen werden. Ein Finanzierungsvorbehalt bedeutet, dass der Käufer nur dann an den Kauf gebunden ist, wenn er weiß, dass er die dafür nötige Finanzierung tatsächlich bekommt.

Wer Fragen zum Unternehmenskauf in den Niederlanden hat, kann sich mit Wouter Timmermans (Stellicher advocaten in Arnheim) per E-Mail an w.timmermans@stellicher.nl oder telefonisch unter +31 26 3 777 111 in Verbindung setzen.

 

Über den Autor

Wouter Timmermans berät und vertritt seit vielen Jahren deutsche Unternehmen mit seiner Expertise im niederländischen Recht. Er ist Anwalt der Kanzlei Stellicher advocaten NV in Arnheim (Niederlande) und Vorsitzender des Deutsch-Niederländischen Businessclubs Gelderland.

 

 

 

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