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Blog: Kurzarbeitergeld und Steuerstundungen in den Niederlanden

Die niederländische Regierung hat mehrere Maßnahmen ergriffen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus abzufedern. Hilfsmittel wie Notfallfonds und die Stundung von Steuerzahlungen sollen vor allem KMU, z.B. Gastronomen und Einzelhändler, sowie Selbstständige unterstützen. Wie genau sie aussehen und was dabei beachtet werden muss, beschreibt Peter Hendriks, einer der Geschäftsführer der grenzüberschreitend tätigen Steuerkanzlei NeD Tax Nederland B.V.

1. Vorübergehende Maßnahme „Notfallfonds Überbrückung Beschäftigung NOW“ – Arbeitskosten sparen in Zeiten des Coronavirus

Diese Maßnahme ersetzt das Kurzarbeitergeld (WTV), das aktuell widerrufen wird. Nach der neuen Maßnahme können Arbeitgeber einen Antrag auf einen „erheblichen Lohnkostenzuschuss“ stellen und dafür einen Vorschuss der UWV-Behörde erhalten. Auf diese Weise können die Arbeitgeber sowohl Arbeitnehmer mit unbefristeten wie auch flexiblen Arbeitsverträgen weiterhin beschäftigen und die Lohnfortzahlung sicherstellen. Die Regelung gilt auch für Mitarbeiter auf Abruf. Leiharbeitsfirmen können den Zuschuss auch für Leiharbeitskräfte beantragen. Der Zuschuss kann auf jeden Fall für 3 Monate beantragt werden, mit der Möglichkeit einer Verlängerung (gegebenenfalls unter anderen Voraussetzungen) um weitere 3 Monate.

Ein bereits gestellter Kurzarbeitergeldantrag wird ab sofort wie ein Antrag auf den neuen Lohnkostenzuschuss behandelt. Sie brauchen in dem Fall nichts zu unternehmen und werden automatisch benachrichtigt.

Das alte Kurzarbeitergeld (WTV) können Sie jetzt nicht mehr beantragen. Diese Maßnahme wurde eingestellt, da die Bearbeitung nicht schnell genug und nicht auf die Ausnahmesituation wegen der Coronakrise abgestimmt war. Wenn Ihrem Unternehmen bereits Kurzarbeitergeld gewährt wurde, bleibt die Gewährung weiterhin gültig. Wenn Sie die vorhandene Gewährung verlängern möchten, tritt die neue Regelung in Kraft.

Werden Ansprüche nach dem Arbeitslosengesetz berührt?

Die Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer, die unter diese Regelung fallen, wird mit dieser Maßnahme komplett sichergestellt. Ansprüche nach dem Arbeitslosengesetz werden nicht berührt, da diese Maßnahme vom Arbeitslosengeld losgelöst ist. Arbeitnehmer und Arbeitgeber treffen selbst Absprachen über die zu leistende Arbeit.

Wie wird die NOW-Zulage beantragt?

Derzeit kann noch kein Antrag für die neue NOW-Maßnahme gestellt werden. Dies wird jedoch in Kürze möglich sein. Der Antrag wird bei der UWV-Behörde gestellt. Klar ist, dass Umsatzverluste rückwirkend ab dem 1. März von der Notmaßnahme berücksichtigt werden.

Unter welchen Voraussetzungen wird die Zulage gewährt?

  • Mit dem Antrag verpflichtet sich der Arbeitgeber im Voraus zur Verpflichtung, für seine Mitarbeiter während der Zeit, für die die Zulage gewährt wird, keine betriebsbedingte Kündigung zu beantragen.
  • Der Antragsteller erwartet mindestens 20% Umsatzverlust;
  • Der Antrag ist für einen Zeitraum von 3 Monaten gültig, der einmalig um weitere 3 Monate verlängert werden kann (für die Verlängerung gelten mitunter weitere Voraussetzungen);
  • Die Maßnahme bezieht sich auf Umsatzrückgänge ab dem 1. März 2020;
  • Die Höhe des Zuschusses zu den Arbeitskosten hängt vom Umsatzrückgang ab, und beträgt maximal 90% der Lohnsumme. Nachstehend einige Beispiele für das Verhältnis zwischen Umsatzrückgang und der Höhe des Zuschusses:
    • Wenn 100 % des Umsatzes verloren gehen, beträgt der Zuschuss 90 % der Lohnsumme des Arbeitgebers;
    • Wenn 50 % des Umsatzes verloren gehen, beträgt der Zuschuss 45 % der Lohnsumme des Arbeitgebers;
    • Wenn 25 % des Umsatzes verloren gehen, beträgt der Zuschuss 22,5 % der Lohnsumme des Arbeitgebers.
  • Die UWV-Behörde zahlt auf der Grundlage des Antrags einen Vorschuss in Höhe von 80 % des beantragten Zuschusses.
  • Der tatsächliche Umsatzrückgang wird im Nachhinein ermittelt.
  • Für Anträge ab einer bestimmten Größenordnung ist eine Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers erforderlich.
  • Eine Korrektur wird vorgenommen, wenn sich bei der definitiven Ermittlung des Zuschusses herausstellt, dass die Lohnsumme niedriger ist.

2. Stundung von Steuerzahlungen in den Niederlanden

Sie können bei der niederländischen Steuerbehörde eine Stundung der Steuerzahlung beantragen. Es kann sich dabei um Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Lohnsteuer handeln. Dieser Antrag muss jedoch schriftlich begründet werden, bevor die Einziehung gestundet wird. Die Prüfung wird zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden. Auf Säumniszuschläge wegen zu später Steuerzahlung wird im Zusammenhang mit den Corona-Auswirkungen verzichtet. Wenn Sie aufgrund der aktuellen Lage einen Gewinneinbruch erwarten, ist es darüber hinaus ratsam, eine Senkung der Steuervorauszahlung zu beantragen.

Achtung: Die Steuerbehörde bearbeitet die Anträge manuell. Die Bearbeitungszeit kann sich daher aufgrund der großen Zahl der eingehenden Anträge verlängern.

Die Einziehungszinsen, die normalerweise nach Ablauf der Zahlungsfrist fällig werden, werden vorübergehend von 4 % auf fast 0 % gesenkt. Dies gilt für alle Steuerschulden. Auch der Steuerzinssatz wird vorübergehend für alle Unternehmer auf den niedrigstmöglichen Satz festgelegt. Die Steuerbehörde prüft derzeit, welcher Zinssatz für jede Steuerart ausführungstechnisch realisiert werden kann.

3. Erweiterung der Bürgschaftsregelung für KMU-Kredite: BMKB-C

Die Voraussetzungen für die Bürgschaftsregelung des KMU-Kreditprogramms wurden gelockert. Die angepasste BMKB-C-Maßnahme gilt ab dem 16. März. Diese Maßnahme ermöglicht es den KMU, bei ihrer Bank Geld zu günstigeren Bedingungen zu leihen, um beispielsweise Rechnungen zu zahlen und Zahlungsrückstände auszugleichen.

Die Maßnahme soll verhindern, dass von den Auswirkungen des Coronavirus betroffene Unternehmen in Liquiditätsprobleme geraten. Mit dieser Maßnahme bürgt der Staat zum Teil für Unternehmen, die einen Kredit aufnehmen wollen, jedoch nicht in der Lage sind, ausreichende Sicherheiten zu bieten. Hierdurch können Sie als Unternehmer mehr leihen, als Sie aufgrund der Sicherheiten erhalten würden. Anträge für BMKB-C können bis zum 1. April 2021 eingereicht werden. Die Regelung beinhaltet Folgendes:

  • Der Staat gewährt eine Bürgschaft für 75 % des Kredits. Mit anderen Worten: 75 % eines Überbrückungskredits kann über die BMKB-C Maßnahme finanziert werden.
  • Die persönliche Bürgschaft des Unternehmers wurde von 25 % auf 10 % reduziert.
  • Der Kreditanteil für Risiko der Bank kann in Form eines neuen Darlehens, eines neuen Kontokorrentkredits oder einer Erhöhung des bestehenden Kontokorrentkredits erfolgen.
  • Die maximale Kreditsumme beträgt 1,5 Mio. Euro.
  • Die maximale Laufzeit des BMKB-C-Kredits beträgt 8 Quartale.
  • Die Tilgungsart von der Bank entschieden. Es gibt folgende Optionen:
    • Lineare Tilgung (gleichbleibende Tilgungsraten + Zinsen), eventuell mit einer tilgungsfreien Periode;
    • Einmaltilgung am Ende der Laufzeit.
  • Bei der BMKB-C-Maßnahme wird nicht geprüft, ob ausreichende Sicherheiten vorhanden sind.

 

Über den Autor

Peter Hendriks ist einer der Geschäftsführer von NeD Tax Nederland BV, eine Kanzlei für Steuer- und Rechtsberatung in Nimwegen. Als Betriebswirt ist er bei NeD Tax für die Bereiche Corporate Finance und Business Development verantwortlich. Mit seinem Team hilft er deutsche und niederländische Mandanten bei grenzüberschreifenden Fragestellungen. Dies kann Marktorientierung, Finanzierung, Unternehmensübernahmen, Due Diligence, Unternehmensbewertungen, rechtliche/steuerliche Strukturen und Subventionen betreffen. Gemeinsam mit den Kollegen im Büro Kleve steht NeD Tax den Unternehmern gerne bei den Folgen des Coronavirus für ihre Geschäftstätigkeit zur Seite.