Am 24. September 2017 steht in Deutschland die Bundestagswahl an. Auch Deutsche, die im Ausland leben – beispielsweise in den Niederlanden –, haben das Recht, an der Wahl teilzunehmen. Allerdings sind sie nicht im Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten so nicht automatisch eine Wahlbenachrichtigung. Daher „müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in der Wählerverzeichnis stellen“, erklärt der Bundeswahlleiter auf seiner Website. Gleichzeitig macht er darauf aufmerksam, dass die Frist für die Antragsstellung am 3. September endet.
Volljährige Deutsche, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten, keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben und bei der Bundestagswahl 2017 wählen wollen, müssen so schnell wie möglich schriftlich mit einem besonderen Formular ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis ihrer letzten Heimatgemeinde in Deutschland beantragen. Der Antrag muss bis zum 3. September 2017 bei der Gemeinde eingehen.
Für Deutsche, die noch nie in Deutschland gemeldet waren und die wahlberechtigt sein könnten, weist der Bundeswahlleiter bezüglich der zuständigen Gemeinde auf die Informationen für Auslandsdeutsche auf seiner Homepage unter www.bundeswahlleiter.de hin.
Auch Deutsche im Ausland, die bereits bei der letzten Bundestagswahl 2013 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen waren, müssen zur Bundestagswahl 2017 erneut einen Antrag auf Eintragung stellen.
Briefwahl kann bereits beantragt werden
Deutsche, die sich vorübergehend (zum Beispiel während eines Urlaubs) im Ausland aufhalten, aber weiterhin in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen und können per Briefwahl an der Bundestagswahl 2017 teilnehmen. Sie brauchen nicht die Wahlbenachrichtigung abzuwarten, sondern können bereits jetzt bei ihrer Gemeindebehörde schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) oder persönlich die Erteilung eines Wahlscheins beantragen. Der Antrag kann allerdings nicht telefonisch gestellt werden. Der Antrag für die Briefwahl kann auch durch Ausfüllen des Wahlscheinantrags, der auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckt ist, gestellt werden. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorlegen.
Die wichtigsten Fragen werden auf der Website des Bundeswahlleiters beantwortet.