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Neue Einreiseregelungen in NRW und den Niederlanden

Nordrhein-Westfalen hat die Regelungen zur Einreise aus den vom Robert Koch-Institut und den zuständigen Bundesministerien festgelegten Risikogebieten, zu denen auch die Niederlande zählen, modifiziert. Statt der verbindlichen Anordnung einer Testung auf das Coronavirus bei der Einreise (Einreisetestung) besteht jetzt faktisch ein Wahlrecht zwischen Einreisetest und Quarantäne. Der kleine Grenzverkehr ist davon nicht betroffen. Seit einigen Tagen gilt auch in den Niederlanden eine Neuregelung für Reisende aus „orange“ markierten Risikogebieten, wozu große Teile Europas einschließlich Deutschland gehören.

Für Reisende, die aus einem Risikogebiet auf dem Land-, See-, oder Luftweg nach Nordrhein-Westfalen einreisen, gilt seit gestern (5. Januar 2021) zwar grundsätzlich eine zehntägige Einreisequarantäne. Diese Quarantäne kann aber vermieden werden, wenn sich Reisende 48 Stunden vor oder unmittelbar nach ihrer Einreise einem Coronatest (Einreisetestung) unterziehen und das Ergebnis des Tests negativ ist. Ein Corona-Schnelltest ist dabei ausreichend.

An allen Flughäfen mit Tourismus- und Linienflügen aus Risikogebieten bestehen inzwischen Testmöglichkeiten. Auch in den vorhandenen Testzentren, Apotheken oder bei einem Arzt ist es möglich, sich auf eigene Kosten testen zu lassen. Ausgenommen von der Quarantäne- oder Testpflicht sind weiterhin Durchreisende, Binnenschiffer, der kleine Grenzverkehr bei Aufenthalten von unter 24 Stunden, tägliche oder wöchentliche Grenzpendler und Grenzgänger sowie Verwandtenbesuche, Warentransporte und einreisende Diplomaten/Abgeordnete bei Aufenthalten von unter 48 Stunden.

Auch aufgrund der Unklarheiten durch die Coronavirus-Mutation würde Nordrhein-Westfalen eine bundeseinheitliche Regelung für eine Testpflicht, wie sie gerade auf Bundesebene diskutiert wird, sehr begrüßen. Bis es eine solche bundesweite Regelung gibt, soll mit der nun erfolgten Änderung eine möglichst rechtssichere Lösung für Nordrhein-Westfalen geschaffen werden, um den dringenden Schutz vor zusätzlichen Infektionen aus anderen Ländern auch in Nordrhein-Westfalen sicherzustellen.

Kleiner Grenzverkehr nicht betroffen

Wer mit dem Flugzeug, einem internationalen Zug (IC oder ICE) oder mit dem Fernbus in die Niederlande einreist, muss dann einen höchstens 72 Stunden alten PCR-Test mit negativem Ergebnis vorweisen können. Die Testbescheinigung wird bereits vor Abfahrt kontrolliert. Für die meisten Menschen in den Grenzregionen zu Nordrhein-Westfalen verändert sich aufgrund von Ausnahmebestimmungen jedoch wenig: Die Grenzen bleiben geöffnet.

Von der Testpflicht befreit sind Reisende mit Auto, Motorrad oder Fahrrad sowie Fußgänger. Für den öffentlichen Nahverkehr besteht ebenfalls keine Testpflicht. Bei Zug- oder Busreisen gilt die Testpflicht nur dann, wenn die Reise weiter als 30 Kilometer in das Landesinnere führt. Fahrten in Grenzstädte wie Maastricht, Venlo oder Arnhem bleiben damit weiterhin möglich. Grundsätzlich keiner Testpflicht unterliegen zudem Grenzpendler zur Arbeit oder zum Studium, ebenso wenig wie zum Beispiel Lkw-Fahrer.

Für die Menschen in den Grenzregionen zu den Niederlanden verändert sich damit in der Praxis kaum etwas. Die neuen niederländischen Bestimmungen sind denen in Nordrhein-Westfalen und in Belgien sehr ähnlich. Nach der nordrhein-westfälischen Einreiseverordnung sind grenzüberschreitende Kurzaufenthalte bis zu 24 Stunden ohne Testpflicht erlaubt. Einreisen nach Belgien sind sogar bis zu 48 Stunden möglich.